Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Monte Graniti Naturstein GmbH
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern (§ 310 BGB) ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationen Warenkauf (DISG vom 11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung). - Unser Angebot erfolgt stets freibleibend.
- Die Übernahme von Aufträgen erfolgt unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Lieferzeiten werden nach bestem Ermessen, jedoch unverbindlich angegeben. Hindernisse, besondere Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Transportstockungen, Rohstoffmangel, Streik berechtigen zur Verlängerung der Lieferzeit.
Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 11 entsprechend. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. - Unsere Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager oder wenn besonders vereinbart, frei Baustelle. Sie beruhen auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss geltenden Materialpreise. Unvorhersehbare Änderungen wie Kosten für Einfuhr oder Seefrachten berechtigen uns zur Preisnachbesserung. Den Nachweis hierfür müssen wir jedoch dem Käufer erbringen. Alle von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Versendung erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Bei Lieferung „frei Baustelle" ist das Abladen der Ware im Angebotspreis nicht enthalten und muss schnellstens durch bauseitig gestellte Kräfte ausgeführt werden. Verlässt der Lastzug auf Anweisung des Käufers die Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für jeden dadurch aufgetretenen Schaden.
Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 85 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten. - Vorgelegte Muster können nur als ungefähre Lieferbeispiele angesehen werden, da Natursteine großen Schwankungen unterworfen sind. Aufgegebene Maße können nur bestmöglich ausgeführt werden. Abweichungen in den Maßen oder den Gestaltungsdetails gegenüber den Angaben in den Druckschriften bzw. Abbildungen sind unter dem Aspekt der „künstlerischen Freiheit' zu sehen und berechtigen nicht zur Beanstandung, insbesondere stellen die beispielhaften Darstellungen in unseren Prospekten und Druckschriften keine Zusicherung im Rechtssinne in Bezug auf die dargestellten Natursteinmaterialien, deren Farbe, Maserung und Form, dar. Natursteinprodukte dürfen niemals im nassen Zustand eingebaut oder verarbeitet werden, da dann natürliche Farbschwankungen nicht zu erkennen sind.
Vor dem Einbau von Materialien sollten dem Verarbeiter die technischen Hinweise der Firma Monte Graniti bekannt sein. - a) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen verbleibt es beiden gesetzlichen Regelungen.
b) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind.
c) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5-jährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Der Kaufmann im Sinne des HGB muss seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
f) Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
g) Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkauften etc., bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
h) Die in der Natur des Materials der Steine und der Verarbeitung liegenden kleinen Abweichungen und sogenannten Schönheitsfehler, z.B. Adern, geheime Stiche, offene Stellen, Poren, sachgemäße Kittungen usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. - Ist die Konstruktion vom Käufer vorgeschrieben, genehmigt oder abgeändert, so trägt er die alleinige Verantwortung, insbesondere für Schäden, die sich hieraus ergeben.
- Für die Berechnung unserer Lieferungen und Leistungen wird das im Werk oder Lager festgestellte Gewicht oder Aufmaß zugrunde gelegt.
- Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck - was vorher vereinbart sein muss - ist der Käufer auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von drei Kalenderwochen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung zahlt. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet.
Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i. H. v. Euro 5,00, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe (3)) zu verzinsen. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.
Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt. - Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB etc. ist mit folgenden Maßgaben eingeschränkt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.
Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie. - a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Verkäufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, dem wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gern. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura -Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist.
Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 Ins0) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
g) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
h) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
i) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
j) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlange des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 Wertabschlag, 4 % § 171 I Ins0, 5 % § 171 II Ins0 und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes. bzw. des Miteigentumsanteils anzusehen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4 % § 171 I Ins0, 5 % § 171 II Ins0 und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. - Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Erfüllungsort ist Geilenkirchen, soweit es sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Bei Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Geilenkirchen bzw. Aachen als vereinbart, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
Geilenkirchen im Januar 2012